
Neues Gesetz zur Maklerprovision ab 23. Dezember 2020!
Ab 23.12.2020 gilt bei Verkäufen von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ein neues Gesetz, das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, welches Bundestag und Bundesrat beschlossen haben. Die neuen BGB-Vorschriften gelten für Maklerverträge, die nach dem 23.12.2020 geschlossen wurden.
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Nachstehende Änderungen erfolgen:
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Wird ein Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig (zwei Maklerverträge), kann er eine Vermittlungs-vergütung zukünftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer der beiden Parteien in Textform vereinbart hat, unentgeltlich tätig zu sein, kann er von der anderen Partei auch keine Vergütung beanspruchen. Sofern der Makler bspw. nur mit dem Verkäufer die Zahlung einer Maklerprovision vertraglich vereinbart hat, besteht die Möglichkeit, die Kosten zu maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Provision an den Käufer weiter zu reichen. Die Bezahlung muss allerdings erst erfolgen, wenn der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er seiner Zahlungspflicht zuvor nachgekommen ist.
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Diese Neuregelung gilt nur für Verbraucher, sprich wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Anderweitige Vereinbarungen können getroffen werden, wenn der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt.
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Das Gesetz führt zudem eine neue Formschrift für Maklerverträge ein: Textform (bspw. eine E-Mail). Mündliche Abreden oder Handschlag reichen nicht mehr aus.
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